Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. Geltungsbereich
1.1. Diese Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern in Ausübung ihrer
gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit, gegenüber juristischen Personen des öffent-
lichen Rechts und gegenüber öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
1.2. Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Besteller zwecks Ausführung des Vertrags ge-
troffen werden, sind vollständig schriftlich niedergelegt. Alle Zusagen unserer Mitarbeiter, mündliche,
telefo nische Abreden, die von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichen oder diese er-
gänzen, sind erst nach unserer schriftli chen Bestätigung rechtsverbindlich.
1.3. Mit seiner Bestellung erkennt der Besteller unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen an. Unsere
Verkaufs- und Lieferbedingungen haben Gültigkeit für die gesamte gegenwärtige und zukünftige Ge-
schäftsverbindung zwischen dem Besteller und uns. Entgegenstehende, zusätzliche oder von diesen
Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers werden nicht Vertrags-
inhalt, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung schriftlich zugestimmt. Diese Verkaufs- und Liefer-
bedingungen gelten auch dann, wenn wir eine Lieferung an den Besteller in Kenntnis seiner entgegen-
stehenden, zusätzlichen oder abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausführen.
2. Vertragsschluss im Händler-Shop
Die über unseren Händler-Shop angebotenen Waren und Leistungen stellen noch kein Angebot zum
Abschluss eines Vertrags dar, sondern lediglich die Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung. Mit
der Bestellung unterbreitet der Besteller uns ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages. Die Bestä-
tigung des Eingangs der Bestellung ist keine Annahme des Angebots. Sie dient lediglich der Informa-
tion, dass die Bestellung bei uns eingegangen ist. Der Vertrag kommt mit Absendung der bestellten
Artikel zustande. Die Vertragssprache ist deutsch. Der Vertragstext wird durch uns nicht gespeichert.
3. Lieferzeiten, Lieferumfang, Konstruktions- und Formänderungen, Rücktrittsrecht
3.1. Bei den angegebenen Lieferfristen und Lieferterminen handelt es sich um unverbindliche An-
gaben, sofern diese nicht ausdrücklich als verbindliche Lieferfristen oder -termine vereinbart sind.
3.2. Der Lieferumfang wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung bestimmt.
3.3. Konstruktions- oder Formänderungen, die auf die Verbesserung der Technik oder Gesetzes-
änderungen zurückzuführen sind, bleiben vorbehalten, sofern der Liefergegen stand nicht erheblich
geändert wird und die Änderung für den Besteller zumutbar ist.
3.4. Werden uns nach Vertragsschluss Tatsachen bekannt, die begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit
des Bestellers aufkommen lassen oder kommt der Besteller seinen Zahlungspflichten aus
einem anderen Vertrag mit uns nicht ordnungsgemäß nach, so sind wir berechtigt, vor der Lieferung
volle Zahlung oder entsprechende Sicherheitsleistung zu verlangen. Kommt der Besteller diesem Ver-
langen nicht innerhalb der ihm gesetzten angemessenen Frist nach, sind wir berechtigt, vom Vertrag
zurückzutreten. Neben bereits eingetretenem Zahlungsverzug gilt als Nachweis einer wesentlichen
Vermögensverschlechterung eine der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns gemäß erteilte Auskunft
einer Bank, Auskunftei, eines mit dem Besteller in Geschäftsverbindung stehenden Unternehmens
oder ähnliches. Ist die Lieferung bereits erfolgt, werden die noch ausstehenden Rechnungsbeträge
ohne Rücksicht auf vereinbarte Zahlungsbedingungen eventuell unter Rückgabe der Akzepte sofort
zur Zahlung fällig. Unsere weiteren Rechte bleiben unberührt. Dem Besteller erwächst nicht das
Recht, irgendwelcher Art gegen uns zu erheben, wenn wir von unseren vorstehenden Rechten Ge-
brauch machen. Ausgenommen sind Ansprüche des Bestellers auf Rückzahlung etwaiger schon ge-
leisteter Zahlungen.
4. Preise
4.1. Preisänderungen sind zulässig, wenn zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin
mehr als 4 Monate liegen bzw. 6 Wochen, wenn der Besteller Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs,
eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Än-
dern sich nach Vertragsschluss bis zur Lieferung Löhne, Materialkosten oder die marktmäßigen Ein-
standspreise, so sind wir berechtigt, den Preis angemessen und entsprechend den Kostensteigerun-
gen anzupassen. Der Besteller ist bei einer Preissteigerung von mehr als 5 % insoweit zum Rücktritt
vom Vertrag berechtigt.
4.2. Sind von uns keine anderen Bedingungen genannt, so verstehen sich unsere Preise ab Fabrik
aus schließlich Verpackung- und Versendungskosten, Versicherungen, gesetzliche Steuern, Zölle und
sonstige Abgaben.
5. Zahlungen
Rechnungen sind grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu zahlen. Enthält unsere
Auftragsbestä tigung jedoch andere Zahlungsbedingungen, so gelten diese. Zahlungen sind nur auf die
durch uns aufgegebenen Konten bzw. Stellen zu richten. Bei Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Ver-
zugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten p.a. über dem Basiszinssatz zu berechnen. Die Geltendmachung
weiterer Verzugszinsen und Mahngebühren bleibt vorbehalten. Wird eine Rechnung bei Fällig-
keit nicht bezahlt, oder ein gegebener Scheck oder Wechsel nicht eingelöst, so werden etwaige
noch lau fende Schecks oder Wechsel und noch offen stehende Rechnungen sofort fällig. Für noch
ausstehende Lieferungen können wir Vorkasse oder Nachnahme verlangen.
6. Steuer-Identnummer
Wird uns vom Besteller keine oder eine falsche Steuer-Identnummer angegeben, behalten wir uns
eine Nachbelastung der Steuer vor.
7. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung
7.1. Ein Zurückbehaltungsrechtsteht dem Besteller nur zu, wenn sein Gegenanspruch auf demselben
Vertragsverhältnis beruht.
7.2. Der Besteller ist nicht berechtigt, gegen etwaige Ansprüche von uns aufzurechnen. Dies gilt
nicht, wenn mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufgerechnet wird.
8. Gefahrübergang, Versand
Versenden wir auf Verlangen des Bestellers die verkaufte Sache nach einem anderen Ort als dem
Erfüllungsort (Leutkirch), so geht die Gefahr auf den Besteller über, sobald wir die Sache dem Spediteur,
dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Sendung bestimmten Person oder Anstalt
ausgeliefert haben.
9. Beanstandungen, Mängelhaftung, allgemeine Haftung
9.1. Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so müssen offene Mängel unverzüglich, spä-
testens innerhalb von 8 Tagen nach Ablieferung der Ware schriftlich angezeigt werden. Versteckte
Mängel müssen unverzüglich nach Entdeckung, spätestens aber innerhalb von 8 Tagen nach Entde-
ckung, schriftlich angezeigt werden. Den Warenrücksendungen ist unser Begleitschreiben für Rück-
sendungen ausgefüllt unter Berücksichti gung der Rücksendebedingungen beizulegen.
9.2. Bei Mängeln der Ware sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels durch Nachbesserung
oder Lieferung einer mangelfreien Sache (Nacherfüllung) berechtigt. Bei Fehlschlagen der
Nacherfüllung hat der Besteller unbeschadet etwaiger Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüche
das Recht, nach seiner Wahl zu mindern oder vom Vertrag zurück zutreten.
9.3. Die Verjährungsfrist für die Mängelansprüche des Bestellers beträgt ein Jahr, es sei denn am
Ende der Lieferkette findet ein Verbrauchsgüterkauf statt (= Endkunde ist ein Verbraucher). Sofern
die mangelhaften Produkte entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk ver-
wendet worden sind und dessen Mangelhaftigkeit verursacht haben oder es sich um einen Mangel
bei einem Bauwerk handelt, beträgt die Verjährungsfrist fünf Jahre. Sie gilt auch für Ansprüche aus
unerlaubter Handlung, die auf einem Mangel der Produkte beruhen. Die Verjährungsfrist beginnt mit
der Ablieferung der Produkte. Die Verjährungsverkürzung gilt nicht für die unbeschränkte Haftung
für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder
Gesund heit, für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit und für Produktfehler oder soweit wir ein Beschaf-
fungsrisiko übernommen haben. Eine Stellungnahme von uns zu einem von dem Besteller geltend
gemachten Mängelanspruch ist nicht als Eintritt in Verhandlungen über den Anspruch oder die den
Anspruch begründenden Umstände anzusehen, sofern der Mängelanspruch von uns in vollem Um-
fang zurück gewiesen wird.
9.4. Für Schäden aus der Verletzung einer Garantie oder aus der Verletzung von Leben, Körper oder
Gesundheit haften wir unbeschränkt. Dasselbe gilt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit oder so-
weit wir ein Beschaffungsrisiko übernommen haben. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur, sofern
wesentliche Pflichten verletzt werden, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben und die für die
Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Bei Verletzung solcher Pflichten,
Verzug und Unmög lichkeit ist unsere Haftung auf solche Schäden begrenzt, mit deren Entstehung
im Rahmen dieses Vertrags typischerweise gerechnet werden muss. Eine zwingende gesetzliche
Haftung für Produktfehler bleibt unberührt. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt
ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter,
Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
10. Produkthaftung
10.1. Der Besteller wird die Ware nicht verändern, insbesondere wird er vorhandene Warnungen über
Gefahren bei unsachgemäßem Gebrauch der Ware nicht verändern oder entfernen. Bei Verletzung
dieser Pflicht stellt der Besteller uns im Innenverhältnis von Produkthaftungsansprüchen Dritter frei,
es sei denn der Besteller hat die Veränderung der Produkte nicht zu vertreten.
10.2. Werden wir aufgrund eines Produktfehlers der Ware zu einem Produktrückruf oder einer
-warnung veranlasst, so wird der Besteller nach besten Kräften bei den Maßnahmen mitwirken, die
wir für erforderlich und zweckmäßig halten und uns hierbei unterstützen, insbesondere bei der Ermitt-
lung der erforderlichen Kundendaten. Der Besteller ist verpflichtet, die Kosten des Produktrückrufs
oder der -warnung zu tragen, es sei denn er ist für den Produktfehler nach produkthaftungsrecht-
lichen Grundsätzen nicht verantwortlich. Unsere weitergehenden Ansprüche bleiben unberührt.
11. Eigentumsvorbehalt
11.1. Die von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises einschließ-
lich aller Nebenforderungen unser Eigentum und zwar erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf alle
unsere Lieferungen, solange überhaupt noch eine Forderung unsererseits besteht. Wir sind, um den
Eigen tumsvorbehalt geltend zu machen, berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
11.2. Die Verarbeitung oder Umbildung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware erfolgt stets
für uns, ohne dass für uns Verbindlichkeiten hieraus entstehen. Das Anwartschaftsrecht des Be-
stellers an der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Ware setzt sich an der verarbeiteten oder um-
gebildeten Sache fort. Wird die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware mit anderen, dem Besteller
nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder umgebildet, so erwerben wir das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Werts der gelieferten Ware zu den anderen verarbeiteten oder um-
gebildeten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung oder Umbildung. Dasselbe gilt, wenn die Ware mit
anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen so verbunden oder vermischt werden, dass wir unser
Volleigentum verlieren. Der Besteller verwahrt die neuen Sachen mit kaufmännischer Sorgfalt für uns.
Für die durch Verarbeitung oder Umbildung sowie Verbindung oder Vermischung entstehende Sache
gelten im Übrigen dieselben Bestimmungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt stehendende Ware.
11.3. Der Besteller ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung weiter zu veräußern. Veräußert der Besteller die unter
Eigentumsvorbehalt stehende Ware - gleich in welchem Zustand -, so tritt er hiermit schon jetzt die
Forderungen aus der Weiterveräußerung der Ware mit allen Nebenrechten an uns ab. Wir nehmen
die Abtretung schon jetzt an. Der Besteller ist widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen
Forderungen treuhänderisch für uns im eigenen Namen einzuziehen. Die eingezogenen Beträge sind
unverzüglich an uns abzuführen. Wir können die Einziehungsermächtigung des Bestellers sowie die
Berechtigung des Bestellers zur Weiterveräußerung aus wichtigem Grund widerrufen, insbesondere
wenn der Besteller in Zahlungsverzug gerät. Im Fall einer Globalzession durch den Besteller sind die
an uns abgetretenen Ansprüche ausdrücklich auszunehmen.
11.4. Auf unser Verlangen ist der Besteller verpflichtet, die Abtretung den Unterbestellern unverzüg-
lich bekannt zu geben und uns die zur Geltendmachung unserer Rechte gegen die Unterbe steller
erforderlichen Auskünfte ebenfalls unverzüglich zu geben und Unterlagen auszuhändigen.
11.5. Übersteigt der Wert der uns gegebenen realisierbaren Sicherheiten unsere Forderungen ins-
gesamt um mehr als 15%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Freigabe der Sicher-
heiten verpflichtet. Die Auswahl der freizuge benden Sicherheiten obliegt uns.
11.6. Der Besteller ist nicht berechtigt, die unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware zu verpfänden
oder an Dritte zur Sicherung zu übereignen. Wird die Vorbehaltsware von Dritten gepfändet, so ist der
Besteller verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen.
12. Eigentums- und Schutzrechte
12.1. Wir behalten uns an sämtlichen Typen, Modellen, Entwürfen und Unterlagen etc. alle Eigen-
tums-, Urheber- und sonstigen Schutzrechte vor. Es ist dem Besteller nicht ge stattet, Typen und
Modelle etc. nachzubauen, sich irgendwelche Schutzrechte an ihnen zu sichern oder sonst in irgend-
einer Form auszubeuten, sofern dies nicht kraft Gesetzes zulässig ist.
12.2. Angaben und Zeichnungen etc. des Bestellers zu dem Liefergegenstand sind für uns erst nach
unserer aus drücklichen schriftlichen Bestätigung verbindlich. Fertigen wir einen Liefergegenstand
nach Zeichnungen, Entwicklungen oder sonstigen Angaben des Bestellers, so gewährleistet der
Besteller, dass die Fertigung und Lieferung dieses Liefergegenstands keine in- oder ausländischen
Patente, Gebrauchsmuster, Lizenzen oder sonstige Schutz- und Urheberrechte Dritter verletzt.
Sofern wir aufgrund der Fertigung oder Lieferung eines solchen Liefergegenstands von einem Dritten
wegen einer Verletzung solcher Rechte in Anspruch genommen werden, ist der Besteller verpflichtet,
uns von diesen Ansprüchen freizustellen, es sei denn er hat die Pflichtverletzung nicht zu vertreten
13. Höhere Gewalt
Sofern wir durch höhere Gewalt wie Krieg, Naturkatastrophen, Pandemien, oder andere unvorher-
sehbare und von uns nicht zu vertretende Umstände, insbesondere Betriebsstörungen, Streik und
Aussperrungen, Ausfuhrverbote usw., an der Erfüllung unserer vertraglichen Pflichten, insbesondere
an der Lieferung der Ware, gehindert werden, werden wir für die Dauer des Hindernisses sowie
einer angemessenen Anlaufzeit von unserer Lieferpflicht frei, ohne dem Besteller zum Schadens-
ersatz verpflichtet zu sein. Soweit wir von der Lieferpflicht frei werden, gewähren wir dem Besteller
etwa erbrachte Vorleistungen zurück. Wir sind berechtigt, nach Ablauf einer angemessenen Frist
vom Vertrag zurückzutreten, wenn ein solches Hindernis mehr als vier Monate andauert und wir an
der Erfüllung des Vertrags infolge des Hindernisses kein Interesse mehr haben. Auf Verlangen des
Bestellers werden wir nach Ablauf der Frist erklären, ob wir von unserem Rücktrittsrecht Gebrauch
machen oder die Ware innerhalb einer angemessenen Frist liefern werden.
14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
14.1. Erfüllungsort für die Lieferung und die Zahlung ist Leutkirch.
14.2. Ist der Besteller Kaufmann i.S.d. Handelsgesetzbuchs, eine juristische Person des öffentli-
chen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so ist eine Klage bei allen sich aus dem
Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ausschließlich bei den Gerichten zu erheben, die für
unseren Hauptsitz zu ständig sind. Andererseits sind wir auch berechtigt, am Hauptsitz des Bestellers
zu klagen.
14.3. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
15. Übertragung von Rechten und Pflichten, salvatorische Klausel
15.1. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Bestellers aus dem mit uns geschlossenen Ver-
trag auf Dritte be dürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
15.2. Sollte eine Bestimmung dieser Verkaufs- oder Lieferbedingungen unwirksam oder undurchführ-
bar sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit der anderen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle
der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame oder durchführbare
Bestimmung als vereinbart, die dem Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung
am nächsten kommt.
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